meldewesenGrundsätzlich hat in Deutschland jeder einen Anspruch auf eine Melderegisterauskunft (vgl. Melderechtsrahmengesetz und Meldegesetze der Länder). Dieser Anspruch besteht für jede Privatperson (natürlich oder juristisch) und grundsätzlich ohne Angabe von Gründen. Auf das Auskunftsersuchen erhält man grundsätzlich eine einfache Meldregisterauskunft. Diese umfasst Namen, die aktuelle Anschrift in der Gemeinde oder die Wegzugsadresse oder die Tatsache das die angefragte Person verstorben ist (jedoch nicht das Sterbedatum).

Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit eine sogenannte erweiterte Melderegisterauskunft zu verlangen. Diese erhält man wenn man ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Man muss also nachweisen, dass man ohne Kenntnis der angefragten Daten (wie Geburtsdatum, Geburtsort oder ähnliches) nicht weiter kommt. In der Praxis ist das sehr schwierig darzulegen. Auch für die erweiterte Melderegisterauskunft gibt es einen abschliessenden Datenkatalog, den jeder in den entsprechenden Meldegesetzen nachlesen kann.

Die Melderegisterauskunft ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach den Gebührenverordnungen der Länder. Die tatsächliche Gebühr legen die Gemeinden innerhalb dieses Rahmens selber fest. Grundsätzlich sollte man immer eine Melderegisterauskunft verlangen, die auch die Archivdaten mit einschliesst. Die Gebühr ist dann eventuell höher, aber der Zeitraum ist umfassender. Das liegt daran, dass Personen, die länger als fünf Jahre verzogen oder verstorben sind aus dem aktuellen Melderegistern in eine Historikdatei überführt werden. Diese Historikdatei ist nicht Teil des aktuellen Melderegisters und muss daher gesondert durchsucht werden. Diese Historikdatei ist NICHT Bestandteil des Archivs. In das Archiv werden die Daten erst überführt, nachdem sie 75 Jahre in der Historikdatenbank aufbewahrt wurden.

Eine einfache Melderegisterauskunft kann nicht mit dem Hinweis auf Datenschutz abgelehnt werden.

Über Personen für die eine Auskunftssperre besteht, weil ihnen eine Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder andere schutzwürdige Belange besteht erhält man KEINE Melderegisterauskunft.


Quellen:

1. Wikipedia: Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Melderegisteruskunft aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported (Kurzfassung (de)). In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar. [Stand 23.03.2012]